Zur Orientierung nachfolgend einige Auszüge aus der Satzung des Regionalverbandes. Eine komplette Satzung finden Sie auf der Downloadseite.
Aufgaben
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1. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung; Förderung der
ehrenamtlichen Mitarbeit; Zusammenarbeit mit anderen regionalen
Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen; Kooperation mit den Trägern der
öffentlichen Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens; Mitwirkung in der
Sozialplanung; Erprobung neuer Hilfemöglichkeiten.
2.
Mitarbeit bei der öffentlichen Daseinsvor- und Daseinsfürsorge durch Übernahme
von Aufgaben im Rettungswesen, Sanitätsdienst, Gesundheitswesen und im
Bevölkerungsschutz.
3. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und
stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen, insbesondere:
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4.
Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und
stationären psychosozialen Diensten und Einrichtungen, insbesondere:
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5. Planung, Durchführung und Betrieb
von Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere:
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6.
Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und der
Mitarbeiter für alle satzungsgemäßen Aufgabenbereiche
7.
Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung der Bevölkerung,
Unterhaltung von Weiterbildungseinrichtungen. Breitenausbildung im Bereich
Erste-Hilfe, Sanitäter und Bevölkerungsschutz.
8.
Betrieb von Kleiderkammern
9. Aufbau
und Unterstützung einer Kinder- und Jugendorganisation
(Arbeiter-Samariter-Jugend) zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeit und
Eigeninitiative. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des ASB kann werden, wer sich zum freiheitlichen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaat bekennt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen
erworben werden.
(2) Minderjährige bedürfen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die
Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand, der darüber entscheidet, zu beantragen.
Sie gilt gleichzeitig für den Landesverband und für den Bundesverband.
(4)
Vereine, Gesellschaften, Organisationen und sonstige juristische Personen,
können auf Antrag nur als korporative Mitglieder durch den Vorstand des
Regionalverbandes aufgenommen werden. Korporative Mitglieder nehmen an den
Haupt- und Mitgliederversammlungen durch einen Beauftragten ohne Stimmrecht
teil. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem
Monatsende gekündigt werden. Sie endet außerdem bei Auflösung des Korporativen
Mitglieds. Ein Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe können gesondert vereinbart
werden. Die Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind in diesem
Absatz abschließend geregelt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder können aktiv tätig
werden.
(2) Nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur voll geschäftsfähige
Mitglieder, die nicht hauptamtlich im Regionalverband tätig sind, sind für die
Funktion des Vorstandes und der Kontrollkommission wählbar.
(3)
Mitglieder genießen im Dienst des ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der
abgeschlossenen Verträge.
(4)
Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Ortverbandes,
sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen
Regionalverbandes zu werden.
(5) Das
Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des ASB Beiträge zu entrichten. Die
Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Bundeskonferenz festgesetzt. Eine
Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen
Organe
Organe sind:
1. Die Hauptversammlung im Sinne des
§ 32 BGB
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollkommission
4. Geschäftsführung
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